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Drogen mit unklarem Rechtsstatus fallen weder unter das Betäubungsmittelgesetz noch sind sie explizit als Arzneimittel bekannt.

Sie dürften, wenn sie zur Verwendung am Menschen bestimmt sind, als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes gelten, weshalb nur Apotheker diese verkaufen dürfen. Allerdings existieren hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen. (siehe: Halblegal).

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